Allgemeine Geschäftsbedingungen der BeSo Service GmbH & Co. KG
Stand 10/2024
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die BeSo Service GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet zum Wasserwerk 8c, 15537 Erkner („BESO“) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen (z.B. Wartung, Monitoring und Reinigung von Photovoltaikanlagen sowie Störungsbeseitigung, Umbau und die Erweiterung von Photovoltaikanlagen) im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art durch BESO an den Kunden verstanden. Wird in Bezug auf Personen die männliche Form verwendet, so sind damit jeweils vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall auch weibliche und diverse Personen gemeint.
(2) BESO erbringt unter Geltung dieser AGB keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Die AGB gelten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen auch für alle vorvertraglichen Schuldverhältnisse sowie für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für einen künftigen Vertrag gilt nicht die vorliegende, sondern eine neuere Fassung der AGB, wenn BESO den Kunden vor oder spätestens bei Vertragsschluss über das Vorliegen der neueren Fassung und darüber informiert hat, wie der Kunde auf einfache Art vom Inhalt Kenntnis nehmen kann.
(3) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies BESO vor oder bei Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn BESO ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn BESO auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Definitionen
Im Sinne dieser AGB ist oder sind
- Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme bundeseinheitlicher gesetzlicher Feiertage in Brandenburg sowie mit Ausnahme des 24.12. und 31.12.;
- Bestellung ein verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Einzelvertrags;
- Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag;
- Störung eine Funktionsbeeinträchtigung auch insoweit, als diese keinen „Mangel“ im Sinne des Gesetzes darstellt;
- Reaktionszeit der Zeitraum beginnend mit der Fehlermeldung des Kunden oder, wenn zum Leistungsgegenstand auch das Monitoring gehört, mit der Fehlermeldung des Monitoring-Portals bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem BESO mit der Störungsbeseitigung beginnt; ist die Reaktionszeit in Stunden angegeben, so werden nur Stunden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten berücksichtigt, sind Tage angegeben, so sind damit Arbeitstage gemeint, es sei denn, die Parteien haben im Einzelfall ausnahmsweise eine Störungsbeseitigung auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vereinbart; Verzögerungen, welche BESO nicht zu vertreten hat, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Reaktionszeit und begründen keine Ersatzansprüche des Kunden;
- Service Level die Gewährleistung, während bestimmter Zeiten erreichbar zu sein bzw. innerhalb bestimmter Reaktionszeiten mit der Erbringung bestimmter Leistungen zu beginnen;
- übliche Geschäftszeiten 8 bis 17 Uhr (MEZ) an Arbeitstagen.
§ 3 Abschluss von Einzelverträgen
Ein Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt durch eine Auftragsbestätigung von BESO, durch schlüssiges Handeln, insbesondere wenn BESO nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, oder dadurch zustande, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von BESO annimmt. Die Angebote von BESO sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Produkt- und Leistungsbeschreibungen von BESO stellen noch kein verbindliches Angebot dar. Der Kunde hält sich an seine Bestellungen 14 Tage gebunden.
§ 4 Inhalt der Leistungen von BESO
(1) Der konkrete Inhalt der von BESO geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.
(2) BESO ist zu geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Leistungserbringung berechtigt, soweit diese die Qualität der Leistung nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.
(3) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantie von Beschaffenheiten dar. Eine Beschaffenheitsgarantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kann wirksam nur durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen von BESO erklärt werden. Sonstige Mitarbeiter von BESO sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.
(4) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel (§§ 17, 18) schuldet BESO
a) bei Waren mit digitalen Elementen eine Bereitstellung und gegebenenfalls eine Aktualisierung,
b) bei digitalen Produkten (z.B. Software) eine Aktualisierung
nur, soweit dies ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart ist.
(5) Solange Leistungen von BESO für den Kunden kostenfrei sind, sind die Leistungen von BESO rein freiwillig und der Kunde hat keinen Anspruch gegen BESO auf Fortführung der Leistungen. BESO behält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung ganz oder teilweise einzustellen.
(6) BESO darf ihre Leistungen auch durch Dritte erbringen.
§ 5 Schutzrechte
(1) BESO behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von BESO abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Test- bzw. Demonstrationsprogrammen und anderen Unterlagen sowie Leistungsergebnissen vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von BESO weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen und hat diese nach § 22 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) geheim zu halten. Der Kunde hat auf Verlangen von BESO diese Gegenstände vollständig an BESO zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.
(2) Entstehen im Zuge der Leistungserbringung durch BESO schutzrechtsfähige Leistungsergebnisse, ergibt sich der konkrete Inhalt des Nutzungsrechts aus dem Einzelvertrag, hilfsweise aus dem Zweck des Einzelvertrags. Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung.
§ 6 Preise, Nebenkosten
(1) Die Preise ergeben sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarter Vertragsänderungen und -ergänzungen.
(2) Für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Preisabrede ergeben sich die Preise aus der im Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrags geltenden aktuellen Preisliste, die jederzeit bei BESO angefordert werden kann.
(3) Haben die Parteien im Rahmen der Vergütung nach Aufwand Tagessätze bzw. Personentage bestimmt, so schuldet BESO insoweit die Leistung von höchstens acht Personenstunden an einem Kalendertag. Leistet BESO darüberhinausgehende Personenstunden an einem Kalendertag, so sind diese zeitanteilig zusätzlich zu vergüten, es sei denn, die Zeitüberschreitung widerspricht dem erkennbaren Wunsch des Kunden oder seinem objektiven Interesse. Bei der Vereinbarung von Stundensätzen werden diese je angefangene 15 Minuten vergütet.
(4) Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der Kosten der Versicherung, der Verpackung und des Versands, der im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(5) Sofern nicht anders vereinbart trägt der Kunde gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten.
(6) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von BESO getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von BESO für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
(7) Kosten, die durch nachträgliche, vom Kunden veranlasste Änderungen des Leistungsinhalts bedingt sind, werden gesondert berechnet.
§ 7 Zahlung und Verzug
(1) Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen von BESO sofort fällig und zur Meidung eines Verzugs spätestens eine Woche nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Im Falle einer zulässigen Teillieferung kann diese sofort fakturiert werden. Die Rechnungsstellung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch BESO erst nach Zahlungseingang.
(2) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird eine laufende jährliche Vergütung jeweils zur ersten Hälfte zum Ende des dritten Monats und zur zweiten Hälfte zum Ende des neunten Monats eines Vertragsjahrs abgerechnet.
(3) Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.
(4) Gerät der Kunde in Verzug, so werden dem Kunden von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt BESO vorbehalten. Sonstige Ansprüche und Rechte von BESO nach dem Vertrag bzw. nach dem Gesetz bleiben unberührt.
(5) BESO ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist BESO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(6) Alle Zahlungen erfolgen in Euro und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag durch Überweisung auf ein von BESO benanntes Konto. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn BESO über den Betrag verfügen kann.
(7) Wenn BESO Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde die Zahlungen einstellt oder eine Lastschrift in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist BESO berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. BESO ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(8) BESO ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von BESO erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.
§ 8 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
(1) Liefer- und Leistungstermine oder -fristen werden als unverbindlich vereinbart. Sollen sie ausnahmsweise verbindlich sein, so bedarf dies einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. Der für die zu erbringenden Leistungen vorgesehene Zeitplan kann im Einzelvertrag geregelt werden. Sofern ein Versand vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Für eine Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von BESO oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter –, welche BESO nicht zu vertreten hat, haftet BESO nicht. BESO wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.
(3) Soweit von BESO nicht zu vertretende Ereignisse im Sinne von Absatz 2 BESO die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist BESO berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung zu lösen; eine für den nicht erfüllten Teil bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird BESO unverzüglich erstatten. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. BESO wird dem Kunden die voraussichtlichen neuen Termine bzw. Fristen unverzüglich mitteilen. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Ebenso bleiben die zugunsten von BESO bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt.
(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt, oder der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet. Ein Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung ist in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.
(5) Vereinbaren die Parteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis), die BESO gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, werden BESO die folgenden Sicherheiten gewährt.
(2) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von BESO. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Soweit im Folgenden auf den Wert der Ware oder einer Sache abgestellt wird, so ist damit der Rechnungswert, im Falle des Fehlens einer Rechnung der Listenpreis und wiederum im Falle des Fehlens eines Listenpreises der objektive Wert gemeint.
(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns für BESO. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu versichern und BESO auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 11) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten sowie mit anderen Sachen einschließlich Grundstücken zu verbinden und zu vermischen (im Folgenden zusammen auch „Verarbeitung“ bzw. „verarbeiten“ genannt) und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von BESO als Hersteller erfolgt und BESO unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb zugunsten BESO eintreten sollte und es sich bei der neu geschaffenen Sache um eine bewegliche Sache handelt, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder in dem in Satz 1 genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an BESO.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von BESO an der Vorbehaltsware jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an BESO ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
(7) Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware im Auftrag seines Abnehmers („Endkunde“), so tritt er bereits jetzt seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Lieferung und Verarbeitung zusteht, sicherungshalber – jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil von BESO – an BESO ab. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück bestimmt sich die Höhe der abgetretenen Forderung anteilig nach dem Verhältnis des Wertes der von BESO gelieferten Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen beweglichen Sachen.
(8) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der nach Absatz 6 und 7 abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an BESO weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist BESO berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. BESO ist darüber hinaus berechtigt, nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist zur Zahlung und deren fruchtlosen Ablauf die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Endkunden zu verlangen. Im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach Satz 3 bzw. eines fruchtlosen Fristablaufs nach Satz 4 hat der Kunde BESO die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Endkunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(9) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von BESO hinweisen und BESO hierüber informieren, um BESO die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, BESO die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber BESO.
(10) BESO wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei BESO.
(11) Bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung oder Nichterfüllung einer sonstigen fälligen Forderung aus der Geschäftsbeziehung ist BESO berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; BESO ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Erfüllt der Kunde die fällige Forderung nicht, darf BESO diese Rechte nur geltend machen, wenn BESO dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde wird BESO bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen von BESO in angemessenem Umfang unterstützen.
(2) Insbesondere stellt der Kunde
a) die in der Betriebssphäre des Kunden liegenden Voraussetzungen sicher, soweit dies für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen von BESO, insbesondere für die Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme, erforderlich ist. Dies umfasst z.B. die Schaffung der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaikanlage, die Zurverfügungstellung von Baustrom und Wasser sowie den uneingeschränkten Zugang zum Grundstück und den Gebäuden, auf denen die Photovoltaikanlage errichtet wird, sowie die telefonische Erreichbarkeit der relevanten technischen Ansprechpartner. Der Kunde wird BESO hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten von BESO auf dem Grundstück und an den Gebäuden des Kunden eingehend instruieren;
b) sicher, dass, soweit erforderlich, die zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen von BESO gegenüber den zuständigen Behörden erforderlichen Anzeigen erfolgt sind und die notwendigen behördlichen Genehmigungen vorliegen;
c) unverzüglich nach Aufforderung durch BESO und unaufgefordert, sobald für den Kunden die mögliche Relevanz erkennbar geworden ist, BESO alle benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Dies umfasst z.B. Lagepläne, aus denen die Bezeichnung und die Grenzen des Grundstücks hervorgehen sowie Unterlagen zur elektrischen Anlage des Gebäudes.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, BESO unverzüglich mitzuteilen, sofern eine Änderung in der Person, der Anschrift, des Namens, der Rechtsform oder der Firma eintritt.
(4) Sämtliche Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptpflichten. Der Kunde ist verpflichtet, BESO die Erfüllung seiner Pflichten jederzeit auf Anforderung unverzüglich nachzuweisen. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
§ 11 Änderungswünsche
(1) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von BESO zu erbringenden Leistungen ändern, so teilt der Kunde BESO seinen Änderungswunsch mit. Für das Wirksamwerden der Änderungen des Einzelvertrags gilt § 3 („Abschluss von Einzelverträgen“). Die Vergütung richtet sich nach § 6 („Preise, Nebenkosten“), insbesondere auch nach dessen Absätzen 1, 2, 6 und 7.
(2) Die ursprünglich vereinbarten Fristen und Termine verschieben sich unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung des Änderungswunsches und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, auch ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Mitteilung bedarf.
(3) BESO kann dem Kunden seinerseits Vorschläge zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung unterbreiten. Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend.
(4) Ein Anordnungsrecht des Kunden nach § 650b Abs. 2 BGB besteht nicht.
§12 Mahnung und Nachfristsetzung durch den Kunden, Verschuldenserfordernis bei Rücktritt bzw. Kündigung
(1) Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches infolge Leistungsstörungen (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund oder Schadensersatz statt der Leistung) sowie die Minderung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden müssen unbeschadet der weiteren rechtlichen Voraussetzungen stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Beseitigung angedroht werden. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann die Beendigung bzw. Minderung wirksam werden. In den Fällen des §323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen.
(2) Alle Erklärungen des Kunden in diesem Zusammenhang, insbesondere Mahnungen und Nachfristsetzungen, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine vom Kunden gesetzte Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn BESO die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
§ 13 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von BESO aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung).
(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde seine Ansprüche gegen BESO nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BESO an Dritte abtreten, es sei denn BESO hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse.
§ 14 Untersuchungs- und Rügepflicht
Die Mängelansprüche des Kunden setzen bei Kauf- und Werklieferungsverträgen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Sachen hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist BESO hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von BESO für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
§ 15 Fehlerklassen
(1) Die Parteien definieren folgende Fehlerklassen:
Fehlerklasse | Beschreibung |
Klasse 1
Betriebsverhindernde Mängel |
Der Mangel verhindert den Betrieb der Photovoltaikanlage.
Die Betriebssicherheit der Photovoltaikanlage ist nicht gewährleistet. |
Klasse 2
Betriebsbehindernde Mängel |
Der Mangel behindert den Betrieb der Photovoltaikanlage erheblich (z.B. beim Ausfall von Teilen der Anlage, wie insbesondere einzelner Wechselrichter). |
Klasse 3
Sonstige Mängel |
Sonstige Mängel |
Führen die Mängel der Klasse 3 insgesamt zu einer nicht nur unerheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit, so können die Mängel in ihrer Gesamtheit einen Mangel der Klasse 1 bzw. 2 darstellen.
§ 16 Abnahme
(1) Die Vertragsgemäßheit des Leistungsgegenstands wird durch die Abnahme bestätigt.
(2) Das Abnahmeverfahren beginnt nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch BESO.
(3) Der Kunde erklärt die Abnahme, wenn die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt wurde. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Unwesentliche Mängel, insbesondere die Abnahme nicht hindernde Mängel der Klasse 3 (§ 15), werden in der Abnahmeerklärung festgehalten und von BESO im Rahmen der Haftung von BESO für Sach- und Rechtsmängel beseitigt.
(4) Die Abnahme soll schriftlich erfolgen. Es soll ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.
(5) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde
a) den Leistungsgegenstand in Gebrauch genommen oder an Dritte, auch sofern dadurch gegen Lizenzbedingungen verstoßen wurde, weitergegeben hat, soweit die Ingebrauchnahme ohne Rüge die Abnahme hindernder Mängel und nicht lediglich zu Testzwecken erfolgt, oder
b) die Abnahme nach Fertigstellung des Leistungsgegenstands nicht innerhalb einer von BESO gesetzten angemessenen Frist unter ausdrücklicher Benennung mindestens eines nicht offenkundig unwesentlichen Mangels verweigert hat.
(6) Auf Verlangen von BESO hat der Kunde in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Für die Teilabnahmen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Gerät der Kunde mit einer Teilabnahme in Verzug, ist BESO unbeschadet weiterer sich aus dem Verzug ergebender Rechte zur Verweigerung der weiteren Leistungen berechtigt.
§ 17 Sachmängel
(1) Die Lieferung oder Leistung hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Lieferungen bzw. Leistungen dieser Art übliche Qualität.
(2) Sachmängelansprüche sind ausgeschlossen bei
a) Vertragsverhältnissen, für die das Gesetz keine Sachmängelansprüche vorsieht, wie z.B. bei Dienstverträgen;
b) Lieferungen und Leistungen von BESO, für welche der Kunde keine Gegenleistung schuldet;
c) nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;
d) natürlicher Abnutzung;
e) Beeinträchtigungen, welche aus dem Einsatz außerhalb der vereinbarten Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, der vertragswidrigen Änderung, fehlerhaftem Transport, fehlerhafter Installation oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte, unterlassener oder fehlerhafter Wartung oder der Verwendung nicht den Originalspezifikationen entsprechender Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialen durch den Kunden oder einer vom Kunden beigestellten Sache oder erbrachten Mitwirkung folgen, soweit dies nicht von BESO zu vertreten ist;
f) mangelhaften Bauarbeiten durch den Kunden oder Dritte, ungeeigneten Baugrund oder ungeeigneten Befestigungs-(unter)-konstruktionen, soweit die Montage durch den Kunden oder Dritte erfolgte oder aber die im Falle einer Montage durch BESO für BESO auch bei ordnungsgemäßer Vorprüfung nicht erkennbar war;
g) Beeinträchtigungen, welche aus chemischen, elektrochemischen, magnetischen oder elektrischen Einflüssen, insbesondere auch Blitzschlag und Überspannung, folgen, soweit dies nicht von BESO zu vertreten ist;
h) Mängeln, die dem Kunden bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind;
i) einem Vertrag über die Lieferung gebrauchter Sachen.
Alle weiteren gesetzlichen bzw. vertraglichen Ausschlüsse von Mängelansprüchen bleiben unberührt.
(3) Der Kunde wird BESO bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt und BESO umfassend informiert. Soweit BESO ein Ticketsystem bereitstellt, hat der Kunde dieses für die Anzeige zu verwenden; Mängel der Klasse 1 sind zusätzlich telefonisch anzuzeigen. Insbesondere teilt der Kunde BESO Mängel unter genauer Beschreibung der Fehlersymptomatik mit; Änderungen der Fehlersymptomatik wird der Kunde BESO unter genauer Beschreibung der Änderungen unverzüglich anzeigen. Der Kunde hat BESO die für Untersuchung der behaupteten Mangelhaftigkeit sowie für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Handelt es sich um eine versandfähige Sache, wird der Kunde die beanstandete Sache nach Wahl von BESO zur Untersuchung an BESO übersenden oder sie zur Untersuchung vor Ort bereithalten.
(4) Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von BESO durch Beseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von BESO oder durch Lieferung einer Sache, die den Mangel nicht hat. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Soweit die Mangelbeseitigung im Wege der Fernwartung möglich und dem Kunden zumutbar ist, kann BESO die Mangelbeseitigung durch Fernwartung erbringen; in diesem Fall hat der Kunde auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und BESO nach entsprechender vorheriger Ankündigung entsprechenden elektronischen Zugang zu gewähren.
(5) Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigen Mangelbeseitigung, welche in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, auch dadurch erfolgen, dass BESO Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Sinne einer Umgehungslösung zu vermeiden, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist.
(6) Befindet sich die Sache an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, so hat der Kunde die sich daraus für die Prüfung der Mangelhaftigkeit und Mangelbeseitigung ergebenden Mehraufwendungen zu tragen.
(7) Soweit ein vom Kunden mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder BESO, insbesondere gemäß Absatz 2 Satz 1 lit. d), e), f) und g), für die Beeinträchtigung nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten von BESO nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(8) Bei Mängeln an von Dritten hergestellten oder gelieferten Sachen, die Bestandteil der Lieferung oder Leistung von BESO sind und die BESO aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird BESO nach seiner Wahl seine Mängelansprüche gegen den Dritten geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche nach Maßgabe dieses § 17 gegen BESO bestehen im Falle der Abtretung der Mängelansprüche an den Kunden nur, soweit die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Dritten von BESO erfolglos war, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Kunden gegen BESO gehemmt. BESO erstattet dem Kunden die nach den Kostengesetzen erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, soweit der Kunde und seine Prozessbevollmächtigten diese nach den Umständen für erforderlich halten durften und sie beim Dritten nicht beitreiben konnten.
(9) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 17 gelten nicht, soweit BESO arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(10 ) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von BESO zu vertretenden Sachmangels gilt § 19 („Haftung von BESO“).
§ 18 Rechtsmängel
(1) BESO gewährleistet vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag, dass der Lieferung oder Leistung im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist BESO nur für das in Satz 1 genannte Gebiet verpflichtet.
(2) Im Falle einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn BESO dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. Der Kunde wird daher vor der Lieferung bzw. Nutzung im Ausland selbst die erforderlichen Schutzrechtsrecherchen durchführen.
(3) Bei Rechtsmängeln leistet BESO dadurch Gewähr, dass BESO nach Wahl von BESO
a) die Lieferung bzw. Leistung derart abändert oder austauscht, dass der Rechtsmangel beseitigt ist und dies zu keiner Minderung der Qualität, der Quantität und des Werts führt und für den Kunden auch im Übrigen zumutbar ist, oder
b) dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschafft.
(4) Der Kunde unterrichtet BESO unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an der Lieferung oder Leistung geltend machen. Der Kunde ermächtigt BESO, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht BESO von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von BESO anerkennen. BESO wehrt dann die Ansprüche des Dritten ab. Soweit der Kunde die Geltendmachung der Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat (z.B. infolge einer vertragswidrigen Nutzung oder bei Unterlassung von Schutzrechtsrecherchen durch den Kunden), stellt der Kunde BESO von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen zweckmäßigen Kosten frei und erstattet BESO alle darüber hinausgehenden Schäden und Aufwendungen; BESO hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses.
(5) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von BESO zu vertretenden Rechtsmangels gilt § 19 („Haftung von BESO“).
(6) § 17 Absatz 1 Satz 1 lit. a), b), e), h) und i), Satz 2 sowie Absatz 8 und 9 gelten entsprechend.
§ 19 Haftung von BESO
(1) Die Haftung von BESO auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von BESO voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 19 („Haftung von BESO“) eingeschränkt.
(2) Die Haftung von BESO für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht“). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von BESO bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. BESO haftet bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens in Höhe der im Einzelvertrag vereinbarten Haftungsgrenzen.
(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von BESO auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
(4) Soweit BESO nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen der Datensicherung verpflichtet ist, entspricht der bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schaden bei Datenverlust dem typischen Wiederherstellungsaufwand. Der typische Wiederherstellungsaufwand bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch den Kunden eingetreten wäre.
(5) Soweit die Pflichtverletzung von BESO Lieferungen und Leistungen betrifft, welche BESO gegenüber dem Kunden unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Soweit BESO nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von BESO geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.
(6) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 19 („Haftung von BESO“) gelten
a) in gleichem Umfang, auch rückwirkend, für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen;
b) für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend;
c) in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BESO.
(7) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 19 („Haftung von BESO“) gelten nicht für die Haftung von BESO wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
20 § Verjährung der Ansprüche des Kunden
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen BESO beträgt
a) für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;
b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben,
– zwei Jahre für solche Erweiterungen bzw. Umbauten von Photovoltaikanlagen, die kein Bauwerk im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB darstellen,
– ein Jahr für Waren im Sinne des § 27 („Lieferung von Waren“),
– ein Jahr für sonstige Dienstleistungen, wenn diese kein Werk darstellen, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk im Sinne von § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB besteht;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;
d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn BESO hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
(3) Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen
a) in den in § 19 Absatz 7 genannten Fällen,
b) im Falle grober Fahrlässigkeit bei Ansprüchen auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Freistellungsansprüchen,
c) bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie
d) für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.
§ 21 Keine Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen durch BESO
BESO ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund nicht verpflichtet. Dies gilt auch und insbesondere im Fall des Verzugs von BESO.
§ 22 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Inhalt der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelverträge sowie alle im Zusammenhang mit der Vertragsverhandlung und -durchführung erlangten Informationen und Erkenntnisse, soweit sie nach dem ausdrücklichen Wunsch von BESO und/oder nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar geheimhaltungsbedürftig sind, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten gegenüber offen zu legen, es sei denn, dass dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich sein sollte oder die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch ein Gericht oder eine Behörde bindend angeordnet wurde. Der Kunde wird BESO vorab über die erzwungene Offenlegung informieren, soweit dies rechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.
(2) Der Kunde wird die jeweils aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO). Liegt eine Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) oder eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) vor, so ist der Kunde auf Anforderung von BESO jederzeit verpflichtet, eine geschäftsübliche und den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarung abzuschließen.
(3) Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nach Absatz 1 und zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten nach Absatz 2 gelten unbefristet.
II. Einzelne Leistungen
§ 23 Wartung
(1) Soweit BESO für den Kunden Leistungen der Wartung (einschließlich Inspektion und Sichtprüfung sowie Wiederkehrender Prüfung) erbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang, aus dem Einzelvertrag. Sonstige Leistungen, wie insbesondere die Durchführung vorbeugender Maßnahmen, der Ersatz von Verschleißteilen sowie die Prüfung einer eventuell vorhandenen Blitzschutzanlage gehören vorbehaltlich einer ausdrücklichen Regelung im Einzelvertrag nicht zum Leistungsumfang.
(2) BESO erbringt die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik. Vereinbaren die Parteien eine bestimmte Ausführungsart der Leistungen, insbesondere durch Bezugnahme auf technische Richtlinien (z.B. DIN, EN, VDI oder Richtlinien des Herstellers), bestimmen diese Leistungsbeschreibungen im Verhältnis zueinander insoweit die anerkannten Regeln der Technik. In diesen Fällen ist BESO nicht verpflichtet, den Kunden auf Abweichungen der Vereinbarungen von den anerkannten Regeln der Technik hinzuweisen.
(3) Die Pflichten von BESO entbinden den Kunden nicht von Kontrollen und Maßnahmen, die Gesetze oder andere Vorschriften dem Kunden auferlegen, es sei denn, dies ist ausdrücklich unter Bezugnahme auf das betreffende Gesetz und andere Vorschriften zum Gegenstand der von BESO zu erbringenden Leistungen gemacht worden.
§ 24 Monitoring
(1) Soweit BESO für den Kunden Leistungen des Monitorings erbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zu der zu überwachenden Photovoltaikanlage sowie zum übrigen Leistungsumfang, aus dem Einzelvertrag.
(2) Das Monitoring wird automatisiert unter Verwendung einer dem Kunden bekannten Monitoring-Plattform durchgeführt. Es ist auf die Möglichkeiten der eingesetzten Monitoring-Plattform begrenzt.
(3) Die Monitoring-Plattform wird kundenseitig zur Verfügung gestellt. BESO schließt dazu im Namen und mit Vollmacht des Kunden einen Vertrag mit einem vom Kunden bestimmten Betreiber einer Monitoring-Plattform. Der Vertrag über den Betrieb der Monitoring-Plattform kommt damit direkt zwischen dem Kunden und dem Betreiber der Monitoring-Plattform zustande. Insoweit gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen des jeweiligen Betreibers der Monitoring-Plattform. BESO übernimmt die Administration der Monitoring-Plattform für den Kunden und richtet dazu entsprechende Zugänge ein. Darüber hinaus nimmt BESO für den Kunden die Rechnungen des Betreibers der Monitoring-Plattform in Empfang und berechnet die Kosten unmittelbar an den Kunden weiter.
(4) Bei erheblichen Störungen, insbesondere einem Ausfall der Photovoltaikanlage oder einzelner Komponenten, wird BESO den Kunden unverzüglich informieren.
(5) Insbesondere die Wartung und die Störungsbeseitigung sind nicht Gegenstand des Monitorings und nur dann geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag bestimmt ist.
§ 25 Reinigung
(1) Soweit BESO für den Kunden Reinigungsleistungen erbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang, aus dem Einzelvertrag.
(2) Vor Ort muss ein Wasseranschluss oder eine Wasserentnahmestelle jeweils in Trinkwasserqualität vorhanden sein. Ist keine Wasserversorgung am Standort vorhanden, werden die Kosten für die Bereitstellung einer Wasserversorgung durch den örtlichen Wasserverband weiterberechnet und die Organisation durch BESO nach Aufwand abgerechnet. Das Wasser wird durch die Technik von BESO aufbereitet und für die Reinigung von Photovoltaik-Modulen optimiert. Die Kosten für die verbrauchte Wassermenge werden an den Kunden weiterberechnet.
(3) Die Reinigung erfolgt unter Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzbestimmungen. Dies gilt auch für das eventuell notwendige Begehen der Dachflächen oder Modulfelder. In diesen Fällen werden vorgeschriebene und/oder notwendige Hilfsmittel eingesetzt. Ist ein gefahrloses Begehen nicht möglich, können an dieser Stelle die Arbeiten nicht durchgeführt werden. BESO behält sich vor, Photovoltaik-Module, die auf Dacheindeckungen aus Dachziegeln, Wellasbest- oder Welleternitplatten installiert sind, aus Sicherheitsgründen nicht zu reinigen. Die Entscheidung darüber wird vor Ort durch eine Gefährdungsbeurteilung durch die Mitarbeiter von BESO getroffen.
(4) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag erfolgt die Abrechnung nach tatsächlich gereinigter Modulfläche unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrades je Modulfläche. Die Parteien definieren folgende Verschmutzungsgrade:
Verschmutzungsgrad | Beschreibung |
Verschmutzungsgrad 1
geringe Verschmutzung |
flächig leichte Verschmutzung oder Ablagerungen auf den Modulen; vereinzelt Vogelkot |
Verschmutzungsgrad 2
mittlere Verschmutzung |
flächig und/oder an den Rändern mittelmäßig stark festhaftende Verschmutzung oder Ablagerungen; Vogelkot; beginnende Ansiedlung von Moos und/oder Flechten |
Verschmutzungsgrad 3
starke Verschmutzung |
flächig und/oder an den Rändern stark festhaftende Verschmutzung oder Ablagerungen; flächig Vogelkot; deutliche Ansiedlung von Moos und/oder Flechten |
§ 26 Störungsbeseitigung
(1) Soweit der Einzelvertrag die Störungsbeseitigung umfasst, erfolgt diese ergänzend zu einer gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Sachmängelhaftung. Ziel der Störungsbeseitigung ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der vereinbarten Funktionalität der Photovoltaikanlage unabhängig von der Frage des Vorliegens eines „Mangels“ im Sinne des Gesetzes sowie zusätzlich unter Einhaltung vereinbarter Service Levels. Hat der Kunde die fehlerhafte Sache über BESO bezogen, umfasst die Störungsbeseitigung insbesondere auch die Beseitigung von Funktionsbeeinträchtigungen, für die der Kunde nicht den Nachweis führen kann, dass diese bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben.
(2) Die Parteien vereinbaren folgende Service Levels, soweit einzelvertraglich nicht etwas Abweichendes geregelt ist:
Fehlerklasse entsprechend Ziff. I. § 15 | Reaktionszeit |
Klasse 1
Betriebsverhindernde Störung |
36 Stunden |
Klasse 2
Betriebsbehindernde Störung |
72 Stunden |
Klasse 3
Sonstige Störung |
14 Tage |
(3) Eine Verpflichtung von BESO, eine bestimmte Verfügbarkeit sicherzustellen, besteht nicht.
(4) Die Beseitigung von Störungen bis zu einem Höchstbetrag von 500,00 Euro für Lohn- und Materialkosten zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer kann die BESO ohne gesonderten Auftrag des Kunden durchführen; Ziff. I. § 6 („Preise, Nebenkosten“) Absatz 5 findet insoweit Anwendung. Wird der in Satz 1 genannte Betrag voraussichtlich überschritten, wird BESO den Kunden vorab informieren; die Beseitigung von Störungen erfolgt in diesem Fall erst nach vorheriger Rücksprache und gesonderter Beauftragung.
(5) Für die Durchführung der Störungsbeseitigung finden Ziff. I. § 17 („Sachmängel“) Absätze 3, 4, 5, 6, 7, 1. Alternative, und Absatz 8 entsprechende Anwendung.
(6) Weitergehende gesetzliche Ansprüche aufgrund eines Mangels der Sache bleiben unberührt und werden durch diesen § 26 weder ausgeschlossen noch beschränkt.
§ 27 Lieferung von Waren
(1) Soweit BESO Waren, insbesondere Einzelteile und Ersatzteile, liefert, für die nach dem geschlossenen Einzelvertrag ein Einbau oder eine Weiterverarbeitung durch BESO nicht vorgesehen ist, erfolgen alle Lieferungen mangels einer anderen Vereinbarung (z.B. einer Vereinbarung von INCOTERMS) im Einzelvertrag auf Gefahr und Kosten des Kunden im Sinne eines Versendungskaufs. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache geht auf den Kunden über, sobald BESO die Sache an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Die Lieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Kunden, wenn BESO den Transport nicht durch eine unternehmensfremde Transportperson, sondern durch eigene Mitarbeiter ausführt; ein zufälliger Untergang oder eine zufällige Verschlechterung der Sache liegt in diesem Fall jedoch nicht vor, wenn der Mitarbeiter von BESO dies zu vertreten hat.
(2) Soweit die Einzelheiten der Lieferung im Einzelvertrag nicht geregelt sind, ist BESO berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Verpackung und Versandweg, selbst zu bestimmen.
§ 28 Umbau und Erweiterung von Photovoltaikanlagen
(1) Soweit BESO für den Kunden Photovoltaikanlagen umbaut oder erweitert, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang, aus dem Einzelvertrag.
(2) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die für den Umbau oder die Erweiterung der Photovoltaikanlage erforderlichen rechtlichen (z.B. fehlende Genehmigungsfähigkeit) bzw. tatsächlichen (z.B. fehlende Stabilität des Dachs) Voraussetzungen nicht vorliegen, ohne dass BESO dies zu vertreten hat, steht BESO unbeschadet gegebenenfalls weiterer bestehender Ansprüche und Rechte das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, auf entsprechende Anforderung von BESO eine Bürgschaft oder vergleichbare Sicherheit für die Vergütungsansprüche von BESO im Zusammenhang mit dem Umbau oder der Erweiterung einer Photovoltaikanlage zu leisten („Zahlungssicherheit“). Die Einzelheiten ergeben sich aus § 650f Abs. 1, 2, 4 und 5 BGB entsprechend. Im Falle erfolgter Abschlagszahlungen erfasst die Zahlungssicherheit nur die dann jeweils noch offenen Teilbeträge.
(4) Absatz 3 gilt auch dann, wenn der Einzelvertrag über den Umbau oder die Erweiterung der Photovoltaikanlage keinen Bauvertrag im Sinne des Gesetzes darstellt.
III. Schlussbestimmungen
§ 29 Leistungsausschlüsse
(1) Vom Leistungsumfang eines auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags sind insbesondere
a) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden, es sei denn, die vertraglich vereinbarte Leistung ist außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen;
b) die Fehlerbeseitigung nach Ende der Mängelhaftung und außerhalb einer vereinbarten Wartung bzw. Störungsbeseitigung;
c) Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Nutzung durch den Kunden erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden; seine Erfüllungsgehilfen oder andere Personen im Einflussbereich des Kunden erfolgt sind;
d) Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von BESO zu vertretende Umstände erforderlich werden;
e) Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen individuellen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren
ohne besondere ausdrückliche Regelung nicht umfasst.
(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung im Einzelvertrag und nur gegen gesonderte Vergütung. Eine gesonderte Vergütung ist nur dann nicht geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Einzelvertrag geregelt ist.
§ 30 Mitteilungen und Erklärungen
(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in den vorliegenden AGB ist für die Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen die Textform gemäß § 126b BGB (z.B. E-Mail) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen bedürfen Erklärungen, für die die vorliegenden AGB oder das Gesetz dies ausdrücklich vorschreiben, der Schriftform (§ 126 BGB), wobei eine telekommunikative Übermittlung zur Fristwahrung ausreichend ist, wenn dem Empfänger alsbald die schriftliche Erklärung im Original zugeht.
(2) Eine E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der anderen Partei stammend, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.
§ 31 Ansprechpartner
(1) Die Parteien benennen im Einzelvertrag jeweils einen Ansprechpartner und einen Stellvertreter, die im Rahmen der ihnen nach dem Einzelvertrag zustehenden Vertretungsmacht Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen und Informationen zur Verfügung stellen können. Ohne eine weitere Festlegung im Einzelvertrag beschränkt sich die Vertretungsmacht der Ansprechpartner und ihrer jeweiligen Stellvertreter im Zweifel darauf, Entscheidungen zur Konkretisierung bzw. Spezifizierung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen zu treffen, Änderungen und Erweiterungen der vereinbarten Leistungen zu beauftragen, unverbindlich oder verbindlich vereinbarte Termine neu zu vereinbaren und verbindliche Auskünfte zu geben.
(2) Veränderungen der benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter hat die eine der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
§ 32 Übertragung von Rechten und Pflichten
BESO kann alle Rechte und Pflichten aus diesen AGB und den auf deren Grundlage geschlossenen Einzelverträgen jederzeit auf Dritte übertragen. Der Kunde kann der Übertragung innerhalb von einem Monat widersprechen, wenn durch die Übertragung berechtigte Interessen des Kunden beeinträchtigt werden, z.B. weil das übernehmende Unternehmen ein direkter Konkurrent des Kunden ist, nicht die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen bietet oder begründete Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.
§ 33 Schlussbestimmungen
(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von BESO. Für Klagen von BESO gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von BESO, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.
(4) Die Einreichung einer Klage ist erst statthaft, wenn die Parteien einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternommen haben. Die Parteien sollen sich dazu auf einen neutralen Dritten als Schlichter verständigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab Einleitung des Einigungsversuchs durch eine Partei bis zum Ende der Schlichtung gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend. Ein gerichtliches Eilverfahren oder die Klageerhebung zur Unterbrechung einer gesetzlichen und nicht durch Parteivereinbarung verlängerbaren Ausschlussfrist bleibt jederzeit zulässig.
(5) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
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